Titelbild Gut gesichert durch die Krise
Dez 10, 2020

Gut gesichert durch die Krise

In der Corona-Pandemie traf es viele Vereine hart. Der Regelbetrieb musste eingestellt werden und neue Herausforderungen lagen vor dem organisierten Sport. Zur wesentlichen Säule eines gut funktionierenden Vereins gehört zweifellos auch die Satzung. Sie regelt alles, was in einem Verein nach innen und nach außen abläuft: Wer entscheidet was im Verein stattfindet? Wer darf den Verein vertreten?


Mit dem neuen Covid-19-Gesetz v. 28. März 2020 der Bundesregierung gibt es auch werden für Vereine Sonderregelungen im Vereinsrecht, die in diesem Jahr zur Anwendung kommen und bis zum 31.12.2021 verlängert werden sollen. Gemeinsam mit Vereinsrechtler Stefan Wagner (www.vundv-dresden.de) stellen wir hier die wichtigsten Eckpunkte zusammen:

Wer vertritt den Verein nach außen, d.h. wer darf z.B. Trainerverträge unterzeichnen, Kredite aufnehmen oder Anschaffungen für das Vereinsgelände vornehmen?

Grundsätzlich regelt dies der § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Maßgebend ist der Vorstand, der im und das Vereinsregister eingetragen ist. Zuständig für unsere Vereine im Landkreis Bautzen ist das Amtsgericht Dresden. Nur wer dort eingetragen ist, darf den Verein nach außen vertreten. Die Vertretung nach innen, also z.B. durch Abteilungsleiter, Jugendwarte o.ä. regelt dann die Vereinssatzung. Dort kann die genaue Anzahl und Zuordnung von Vorstandsämtern definiert sein.

Die Amtszeit eines bei der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands beginnt übrigens mit der Annahme der Wahl und endet mit der in der Satzung definierten Dauer. Steht beispielsweise ein Jahr darin, ist am exakt gleichen Tag des darauffolgenden Jahres die Amtszeit beendet.

Empfehlung:

Auszug aus dem Vereinsregister, z.B. auf www.handelsregister.de beantragen

Satzung auf eindeutige Zuordnung der Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB prüfen

Besitzt der Verein eine Übergangsklausel, die regelt was passiert, wenn eine Wahl nicht zustande kommen kann? Beispiel: „Die Mitglieder von Organen und Gremien des Vereins bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers (längstens jedoch xx Monate) im Amt.

Mitgliederversammlungen in diesen Zeiten

Das Jahr neigt sich dem Ende und es stehen Mitgliederversammlungen an. Diese sind das höchste Organ eines Vereins, denn sie entscheiden auf demokratischem Wege, in welche Richtung es gehen soll.

Sicherlich ist hier die Präsenz-Mitgliederversammlung am bekanntesten. Der Vorstand lädt ordnungsgemäß innerhalb einer Frist an einem Ort zu einer Zeit alle Mitglieder ein. Dieses Verfahren könnte durch erneute Einschränkungen in der Corona-Pandemie schwierig werden. Aus diesem Grund sind nun auch virtuelle Mitgliederversammlungen noch bis 2021 ohne eine Satzungsänderung möglich. Danach muss die Satzung angepasst werden.

Empfehlung:

Einbau der Formulierung zur virtuellen Mitgliedersammlung in die Satzung

Umlaufverfahren ermöglichen, wenn keine Wahl durch eine Präsenzveranstaltung.

In Schriftform, per Brief oder E-Mail müssen der Tagesordnung auch sämtliche Beschlussvorlagen, mögliche Satzungsänderungen und die Wahlscheine beigefügt werden. Bestenfalls dann noch ein Briefkuvert mit Adresse oder eine Faxnummer.

Zu beachten sind - unabhängig der Satzung - die geltenden Hygienevorschriften bei der Durchführung von Veranstaltung. Sollten sich diese als zum komplex erweisen, bietet sich eine virtuelle oder hybride, also kombinierte, Mitgliederversammlung an.

Achtung: Eine Anmeldung

vorab für die Mitglieder ist empfehlenswert, aber nicht notwendig. Einem Mitglied darf die Teilnahme an einer Versammlung aber nicht verwehrt werden, wenn es sich nicht vorher angemeldet hat!


E-mail Facebook Twitter